Einführung Europarat Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Europäische Union Fürsprache, Informations- und Schulungsmaterialen Weitere Ressourcen
Einführung
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges war ganz Europa von verheerenden Zerstörungen betroffen. Mit dem Ziel, weitere Kriege in Europa zu unterbinden, wurden drei Organisationen ins Leben gerufen. Der Europarat, die Europäische Union (ehemals die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) und später die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ehemals die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) bemühen sich um die Erhaltung des europäischen Friedens und fördern den zwischenstaatlichen Dialog in Europa.
Jede dieser drei Organisationen wurde mit bestimmten Aufgaben betraut:
Der Europarat fördert Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Demokratie Die Europäische Union (EU) dient zur wirtschaftlichen Einigkeit und Stabilität ihrer Mitgliedsstaaten Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa hat das Ziel, Frieden und militärische Sicherheit in Europa zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Heutzutage überschneidet sich die Arbeit dieser Organisationen in vielen solcher Bereiche, die mit Menschenrechten zu tun haben. Der Europarat behandelt die meisten Menschenrechtsthemen.
EUROPARAT
Geschichtliche Entwicklung
1949 gründete der Vertrag von London den Europarat basierend auf den Grundsätzen von Demokratie, Menschenrechten, und Rechtsstaatlichkeit. Um dem Europarat beizutreten, muss ein Staat Respekt für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit vorweisen können. Außerdem bemüht sich der Europarat um die Förderung europäischer Kultur und Vielfältigkeit, Verfestigung und Erhaltung demokratischer Stabilität und Begünstigung wirtschaftlicher Stärke.
Staaten behalten ihre eigene Souveränität und politische Identität, wenn sie dem Europarat mit Hauptsitz in Strassburg, Frankreich beitreten, übernehmen jedoch Vertragsverpflichtungen. Offizielle Sprachen des Europarates sind English und Französisch, aber die Parlamentarische Versammlung des Europarats benutzt auch Deutsch, Italienisch und Russisch als Amtsprachen. Der Europarat besteht aus 45 Mitgliedsstaaten mit mehr als 875 Millionen Menschen und arbeitet mit über 400 beratenden Nichtregierungsorganisationen zusammen.
Die folgenden 10 Staaten traten dem Europarat bei seiner Gründung 1949 bei: Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, und Schweden. Griechenland und die Türkei wurden 1949 Mitglied, Island und Deutschland 1950. Österreich trat 1956 bei, Zypern 1961, die Schweiz 1963, Malta 1965, Spanien 1977, Liechtenstein 1978, San Marino 1988, Finnland 1989 und Andorra 1994.
Nach der politischen Auflösung kommunistischer Länder im Jahre 1989, wurden mehrere mittel- und osteuropäische Länder Mitglieder des Europarates. Ungarn trat 1990 bei, Polen 1991, Bulgarien 1992 und Estland, Litauen, Slowenien, Tschechien, Slowakien und Rumänien 1993. Lettland, Albanien, die Ukraine, und Mazedonien folgten 1995 und Russland und Kroatien 1996. Die neuesten Mitglieder des Europarates sind Georgien (1999), Armenien und Aserbaidschan (2001), Bosnien und Herzegowina (2002), und Serbien und Montenegro (2003).
Der Europarat hat mehreren Staaten Beobachterstatus gewährt: Kanada, dem Vatikan, Japan, Mexiko und den Vereinigten Staaten.
Hauptinstitutionen
Der Europarat besteht aus den folgenden Institutionen:
Das Ministerkomitee ist das Hauptentscheidungsorgan des Europarates. Es ist aus Außenministern jedes Mitgliedstaates zusammensetzt.
Die Parlamentarische Versammlung ist eine beratende Versammlung, die aus 313 Mitgliedern sowie 313 durch den Nationalrat bestimmten Vertretern, besteht.
Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas ist ein beratendes Organ mit kommunalen und regionalen Vertretern, bestehend aus der Kammer der Gemeinden und der Kammer der Regionen.
Das Generalsekretariat leitet die Aktivitäten des Europarates. Der Generalsekretär wird für 5 Jahre ernannt.
Die wichtigsten Menschenrechtsverträge und -organe
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950)
Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auch Menschenrechtskonvention genannt, ist der erste Vertrag des Europarates sowie der erste internationale Menschenrechtsvertrag mit eigenen Vollstreckungsmechanismen. Nur Mitgliedsstaaten des Europarates können diesem Vertrag beitreten.
Die Menschenrechtskonvention gewährleistet „die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,” die die „Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden.”
Die Konvention benennt bürgerliche und politische Rechte in Artikeln 1-18. Artikel 19-51 behandeln die Vollsteckungsmechanist des Europäischen Gerichtshofes und der Kommission. Protokolle Nr. 1, 4, 6 und 7 der Konvention beinhalten weitere Rechte. Das Recht, eine individuelle Beschwerde vorzulegen (Artikel 25) verpflichtet Mitgliedsstaaten gerichtliche Entscheidungen über innenpolitische Angelegenheiten zu akzeptieren.
Internationale Rechtsinstrumente werden als Vertrag verfasst (sogenannte Übereinkommen, Konventionen, oder Protokolle), der Vertragsstaaten rechtlich bindet. Wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind, gilt der Text des Vertrags als authentisch und definitiv und wird als solcher von Staatsvertretern “unterschrieben”.
Es gibt mehrere Möglichkeiten durch die ein Staat sich einem Vertrag “anschließen” kann. Staaten, die an den Verhandlungen des Vertrags mitgewirkt haben, können sich durch eine Ratifikation binden, was zu den häufigsten Wegen der Rechtsbindung gehört. Staaten, die nicht an den Verhandlungen teilgenommen haben, steht es offen, später dem Vertrag beizutreten. Der Vertrag tritt in Kraft, wenn eine zuvor bestimmte Anzahl an Staaten den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind
Wenn ein Staat einen Vertrag unterzeichnet, kann der Staat Vorbehalte zu einem oder mehreren Artikeln des Vertrages anmerken, solange dies nicht im Vertrag untersagt ist. Vorbehalte können zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgezogen werden.
In einigen Ländern haben international Verträge Vorrang vor dem staatlichen Gesetz, wahrend in anderen Ländern ein neues Gesetz eingeführt werden muss, damit ein internationaler Vertrag die Rechtskraft des staatlichen Gesetzes erlangt. Fast alle Länder, die einen Vertrag unterschreiben, müssen ihr Gesetz dem neuen Vertrag anpassen, indem sie Dekrete ausrufen, existierende Gesetze ändern, oder neue Gesetze einführen.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde am 3. September 1953 zusammen mit der Menschenrechtskonvention gegründet und ist für Gerichtsfälle der Mitgliedsstaaten des Europarates zuständig. Der Menschengerichtshof ist aus Richtern zusammengesetzt, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht und die von der parlamentarischen Versammlung ernannt werden.
Ursprünglich teilten sich der Menschengerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte (errichtet 1954) die Aufgabe, Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Diese effektive Zusammenarbeit beider Organe wurde durch die ansteigende Anzahl von eingelegten Beschwerden erschwert. Zwischen 1960 und 1975 behandelte der Menschengerichtshof 16 Fälle; im Jahre 1997 waren es 119. Diese zunehmende Zahl der Fälle hat eine lange Debatte über die Notwendigkeit einer Reform der Überwachungsorgane der Konvention verursacht, die zur Unterzeichnung des 11. Zusatzprotokolls vom 11. Mai 1994 führte. Zufolge dieses Protokolls wurde die Struktur des Gerichtshofes vereinfacht, so dass die Verfahrenslänge verkürzt werden konnte.
Jeder Mitgliedstaat (Staatenbeschwerde) oder jede Einzelperson, die behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof in Straßburg einlegen mit der Behauptung, eines seiner durch die Konvention garantierten Rechte sei durch einen Mitgliedsstaat verletzt worden. Jedoch kommt kaum eine Staatenbeschwerde vor, außer im Falle einer schwerliegenden Verletzung der Menschenrechte.
Im Zulässigkeitsverfahren wird die Beschwerde auf ihre Zulässigkeit uberpruft. Die Beschwerde muss die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen:
- alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen ausgeschopft sein - der genannte Beschwerdeführer muss die Beschwerde dem Menschenrechtsgerichthof innerhalb sechs Monate nach der innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidung vorlegen - die Beschwerde muss die Verletzung eines durch die Menschenrechtskonvention garantierten Recht vorweisen - der Beschwerdeführer muss ein “Opfer” sein - Beschwerdeführer dürfen den Inhalt einer früheren Beschwerde nicht wiederholen.
Das Verfahren des Menschenrechtsgerichthofes ist öffentlich und bestimmt, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliegt. Wenn die Beschwerde zugelassen wird, bemüht sich der Gerichtshof um eine faire Schlichtung des Falles. Das Urteil des Gerichtes ist bindend für den Mitgliedsstaat, gegen den die Beschwerde gerichtet war.
Das Ministerkomitee des Europarates ist für die Überwachung der Umsetzung der Urteile verantwortlich. Seine Aufgabe ist es sicherzustellen, dass die Staaten, die eine Konventionsverletzung begangen haben, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bestimmten oder allgemeinen Verpflichtungen aus dem Urteil zu erfüllen.
Europäische Kommission für Menschenrechte
Trotz ihrer Auflösung 1998, spielte die Menschenrechtskommission zusammen mit dem Menschengerichtshof zwischen 1953 und 1998 eine wichtige Rolle in der Überprüfung von Beschwerden. Mitglieder der Kommission, durch das Ministerkomitee ernannt, erhielten einen Amtssitz von 6 Jahren. Ihre Aufgabe war es, die Zulässigkeitskriterien einer Beschwerde zu überprüfen. Wenn zulässig, ermittelte die Kommission Fakten der Beschwerde und Parteien, mit deren Hilfe der Fall geschlichtet werden konnte. Im Falle einer Einigung erlies die Kommission einen Bericht, ob eine Menschenrechtsverletzung vorlag oder nicht.
Die Europäische Sozialcharta
Die Europäische Sozialcharta, 1961 verabschiedet, wird vom Europäischen Sozialrechtsausschuss kontrolliert. Die Sozialcharta garantiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wie zum Beispiel, das Recht zu Bildung und Beschäftigung. Eine neue Fassung der Sozialcharta trat 1999 in Kraft.
Europäischen Sozialrechtsausschuss
Der Europäischen Sozialrechtsausschuss, bestehend aus unabhängigen Experten, überprüft die Jahresberichte, die jeder Mitgliedsstaat einreichen muss und veröffentlicht Empfehlungen zur verbesserten Ausführung der Menschenrechtskonvention auf nationalem Level.
Ein Zusatzprotokoll zur Sozialcharta trat 1998 in Kraft und erlaubt Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen Beschwerden vor dem Sozialrechtausschuss einzureichen, der diese dann auf Zulässigkeit überprüft.
Zulässigkeitskriterien beinhalten:
- Details über die Organisation oder das Individuum, welche(s) die Beschwerde einreicht - Namen des Staates, gegen wen die Beschwerde gerichtet ist - Auflistung behaupteter Rechte, die verletzt wurden - die eigentliche Menschenrechtsverletzung.
Als nächstes findet ein schriftlicher Informationsaustausch zwischen den Ländern statt. Der Ausschuss fällt und verkündet ein Urteil und verabschiedet eine Resolution sowie Empfehlungen bezüglich des Falles.
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Das Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde 1987 verabschiedet und trat 1989 in Kraft. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter überwacht die Ausführung dieses Übereinkommens. Protokoll Nr. 1 von 2002 erlaubt Nicht-Mitgliedsstaaten des Europarates diesem Übereinkommen beizutreten.
Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter (CPT)
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter überwacht das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
Ziel des Komitees ist es, den Schutz der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken. Er versucht sein Ziel durch Besuche in den Haftanstalten und einen „ständigen Dialog” mit den Staaten zu erreichen, der sich auf die Berichte des CPT und die Antworten der Staaten stützt. Das Komitee besucht Haftanstalten jeglicher Art, um das Wohlergehen der Häftlinge sicherzustellen.
Diese Besuche können unvorangemeldet stattfinden, jedoch muss sich das Komitee im Land und der Haftanstalt ankündigen. Dem Komitee steht dann freier Zugang, Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zu, mit Gefangenen sowie anderen Personen privat zu sprechen.
Das Komitee berichtet über die Länder, die es besucht und legt Empfehlungen zur Verhütung von Folter und Misshandlungen vor. In Einzelfällen veröffentlicht das Komitee seinen Bericht, wenn zum Beispiel der Staat die Empfehlungen nicht befolgt. Ansonsten werden solche Emphelungen jedoch streng vertraulich gehalten.
Das Komitee veröffentlicht die CPT-Normen, die Anforderungen zur Verhütung von Folter und Misshandlungen stellen.
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten wurde 1995 verabschiedet, trat im Februar des Jahres 1998 in Kraft und stellt den ersten bindenden Vertrag zum Schutz nationaler Minderheiten dar. Grundlage dieses Übereinkommens war die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die 1992 verabschiedet wurde.
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten gewährleistet Schutz nationaler Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten. Die Präambel des Übereinkommens besagt, “dass eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität alle Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln.” (Eine Definition des Begriffes „nationale Minderheit” kommt in diesem Übereinkommen nicht vor).
Überwachungsorgan dieses Vertrages ist das Ministerkomitee.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz entstand 1993 zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, und Antisemitismus, sowie andere Formen von Intoleranz. Die Kommission besteht aus jeweils einem Vertreter jedes Mitgliedstaates des Europarates.
Aufgabe der Kommission ist die Auswertung existierender Maßnahmen gegen Intoleranz, von Politik zu Gesetzgebung auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene. Mit Hilfe von Experten und Nichtregierungsorganisation schlägt die Kommission jährlich Aktionen für alle diese Ebenen vor.
Menschenrechtskommissar
Die Idee, das Amt eines Menschenrechtskommissars einzurichten, wurde zum ersten Mal beim Gipfel der Staats- und Regierungschefs im Oktober 1997 in Straßburg befürwortet. Am 6. und 7. Mai 1999 verabschiedete das Ministerkomitee bei seiner 104. Sitzung in Budapest die vorher von der Parlamentarischen Versammlung erörterte Entschließung, in der der Aufgabenbereich des Menschenrechtskommissars festgelegt ist.
Der Menschenrechtskommissar wird von der Parlamentarischen Versammlung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Kommissar wird für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt und kann nicht wiedergewählt werden. Kandidaten für das Amt des Menschenrechtskommissars müssen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europarates sein und über anerkanntes Fachwissen im Bereich Menschenrechte verfügen.
Der Vertreter von Spanien, Alvaro Gil-Robles, ist der erste Menschenrechtskommissar des Europarates und wurde im September 1999 von der Parlamentarischen Versammlung gewählt.
Die Ziele des Menschenrechtskommissars:
a) die Erziehung zu und die Wahrnehmung für die Menschenrechte in den Mitgliedsstaaten zu fördern, b) bestehende Mängel bei den Gesetzen der Mitgliedsstaaten in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte auszumachen, c) zu helfen, die tatsächliche Einhaltung der Menschenrechte zu fördern
Der Menschenrechtskommissar behandelt keine Einzelbeschwerden.
ORGANISATION FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPE (OSZE)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist die weltgrößte regionale Institution mit Hauptsitz in Wien, Österreich. Gegründet als Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa durch den Helsinki Schlussakt 1975, erhielt die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ihren heutigen Namen 1994.
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa behandelt folgende Themen: Konfliktwarnung und –unterbindung, Krisenmanagement, Wiedereingliederung und –herstellung nach Konflikten.
Aufgaben der OSZE beinhalten:
- Rüstungskontrolle/-begrenzung - vorbeugende Diplomatie; - vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen; - Menschenrechtsförderung - Demokratisierung; - Überwachung von Wahlen; - Garantie wirtschaftlicher und sozialer Rechte.
Alle europäischen Staaten, Kanada, die Vereinigten Staaten sowie asiatische Staaten sind Mitglieder in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Alle Mitgliedsstaaten sind gleichberechtigt und Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen.
Hauptinstitutionen
Der Ständige Rat ist das Hauptentscheidungsorgan der OSZE und versammelt sich wöchentlich, um Themen zu erörtern und Entscheidungen zu formulieren.
Der amtierende Vorsitzende ist der Außenminister eines Mitgliedsstaates. Der Vorsitzende wird jährlich ernannt und führt seine Arbeit im Auftrag von Mitgliedsstaaten aus.
Die Parlamentarische Versammlung besteht aus über 300 Parlamentsmitgliedern der Mitgliedsstaaten. Die Versammlung fördert die Agenda der OSZE.
Das Sekretariat wird vom Generalsekretär beaufsichtigt und koordiniert die organisatorische Unterstützung der OSZE. Zu den Aufgaben des Sekretariats gehört: Unterstützung von Arbeitsgebieten, Aufrechterhaltung von Kontakten mit Nichtregierungsorganisationen, Koordinierung von Umwelt –und Wirtschaftsaktivitäten, Finanzleistungen, und die Koordination von Konferenz –und Sprachdiensten, Technologie und Presse.
Der Vergleichs- und Schiedsgerichtshof legt Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedsstaaten bei, die dem Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb beigetreten sind.
Rüstungskontrolle und Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen behandeln militärische Bedrohungen der Mitgliedsstaaten und werden von Personal, das persönlich vom amtierenden Vorsitzenden ausgewählt wird, geleitet.
Menschenrechtsverträge –und organe
Helsinki Schlussakt
Der Helsinki Schlussakt von 1975 verbindet Menschenrechtsanliegen mit Sicherheitsthemen. Ursprünglich traten 33 Staaten, einschließlich Kanada, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten dem Akt bei. Seit Ende des Kalten Krieges gibt es mehr als 50 Mitgliedsstaaten. Der Helsinki Schlussakt ist nicht rechtsbindlich, Nichteinhaltung der Regeln bleibt daher konsequenzlos.
Zwei der zehn Leitgrundsätzen des Aktes betreffen Menschenrechte. Grundsatz VII fordert „Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit.”
Grundsatz VIII betont Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Menschen.
Der Wien-Mechanismus
Der Wien-Mechanismus von 1989 gründete ein Aufsichtsgremium (“Human Dimension Mechanism”) zur Menschenrechtsförderung durch Verhandlung, Vermittlung und Ermittlung. Das Gremium setzt sich aus bilateralen Vermittlern, OSZE-Experten, und Berichterstattern zusammen, die in ihrer Arbeit vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE unterstützt werden.
Eine Untersuchung beginnt mit einer Anschuldigung eines Staates durch einen anderen Staat. Es folgt ein diplomatischer Austausch innerhalb eines begrenzten Zeitraumes. Falls dieser Austausch fehlschlägt, ruft das Aufsichtsgremium andere Staaten hinzu oder bringt den Fall vor der OSZE vor.
Abschließendes Dokument von Kopenhagen
Das Abschließende Dokument von Kopenhagen wurde 1990 verabschiedet und erweitert den Wien-Mechanismus um drei Bestimmungen:
- Staaten müssen innerhalb von 3 Wochen auf eine Aufforderung nach Information eingehen. - Bilaterale Treffen zwischen den zwei betroffenen Staaten finden so schnell wie möglich statt und innerhalb drei Wochen nach dem Ersuch - Bilaterale Treffen gehen nur auf das vorher vereinbarte Thema ein.
Der Moskauer Mechanismus
Der Moskauer Mechanismus wurde 1991 gegründet und ist, wie der Wien-Mechnismus, ein Menschenrechtsschutzinstrument des Aufsichtgremiums. Mit Hilfe des Moskauer Mechanismuses können unabhängige Experten, von der OSZE ernannt, Fälle bearbeiten, in Einzelfällen auch ohne Zustimmung des betroffenen Staates.
Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte
Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte ist das Hauptorgan für Menschenrechtsförderung in der OSZE mit Sitz in Warschau, Polen. Es wurde 1990 als Büro für freie Wahlen gegründet und erhielt seinen aktuellen Namen 1992.
Das Büro unterstützt:
- Rechtsstaatlichkeit; - Verhütung von Folter; - Bewegungsfreiheit; - Gleichstellung; - Demokratisierung in Süd- und Osteuropa.
Hoher Kommissar für nationale Minderheiten
Das Amt des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten wurde 1992 nach Ende des Kalten Krieges zum Schutze nationaler Minderheiten geschaffen.
Der Hohe Kommissar spricht Empfehlungen aus und legt sie dem Ständigen Rat zur Diskussion vor. Die Arbeit des Hohen Kommissars ist vertraulich, jedoch kann er dem Ständigen Rat Informationen zukommen lassen.
Der Hohe Kommissar kann weder Einzelbeschwerden entgegennehmen noch Fälle, die in jeglicher Art mit Terrorismus zu tun haben, bearbeiten.
Beauftragter für Medienfreiheit
Der Beauftragte für Medienfreiheit wurde 1997 ernannt, um schwerliegende Probleme im Bereich Medien, Journalisten und Meinungsfreiheit zu erörtern.
Der Beauftragte warnt vor Menschenrechtsverletzungen und beschäftigt sich intensiv mit ernsten Fällen von Rechtsübertretungen und -verletzungen. In solchen Fällen kontaktiert der Beauftragte den betroffenen Staat, um Fakten zu ermitteln und das Problem zu lösen. Probleme dieser Art können zum Beispiel gefährdete Arbeitsbedingungen von Journalisten betreffen.
DIE EUROPAISCHE UNION Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss demokratischer europäischer Länder, die gemeinsame Organe geschaffen haben und Teile ihrer Souveränität diesen Organen übertragen haben.
Alle EU-Mitgliedsstaaten haben die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und akzeptieren den Gerichtsstand des Menschenrechtsgerichtshofes. Dies sind Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der EU.
Geschichte der EU
Wie andere regionale Institutionen Europas entstand die EU nach dem Zweiten Weltkrieg, mit dem Ziel weitere Zerstörung durch Kriege zu unterbinden. Der französische Außenminister Robert Schuman schlug die Integration der westeuropäischen Kohle- und Stahlindustrie in einer Rede am 9. Mai 1950 vor. Dies war der erste Schritt zur Schaffung einer europäischen Gemeinschaft, und der 9. Mai wird jedes Jahr als Europatag gefeiert.
1952 entstand die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) mit 6 Mitgliedsstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Die EGKS wurde später die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Ziel der Mitgliedstaaten war die Beseitigung von Handelshemmnissen und die Bildung eines „gemeinsamen Marktes". Der Vertrag von Maastricht 1992 führte zu engerer politischer und wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsstaaten und schuf die EU im Jahre 1992. Die EU behandelt daher nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern bemüht sich auch um politische sowie soziale Bürgerrechte seiner Mitgliedsstaaten. Heute befasst sich die EU mit folgenden Fragen: Wahrung der Bürgerrechte, Gewährleistung von Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit; Schaffung von Arbeitsplätzen; Regionalentwicklung; Umweltschutz ; und eine diskriminierungsfreie Globalisierung.
Ursprünglich bestand die EU aus 6 Staaten, heute sind es 25. Die EU ist durch mehrere Beitrittswellen immer größer geworden. Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich traten 1973 bei, gefolgt von Griechenland 1981, Spanien und Portugal 1986 sowie Österreich, Finnland und Schweden 1995. Die Europäische Union begrüßte zehn neue Länder im Jahr 2004: Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien. Bulgarien und Rumänien dürften einige Jahre später folgen. Auch die Türkei ist ein Beitrittskandidat.
EU-Institutionen
Die folgenden Institutionen sind die 5 wichtigsten Organe der EU:
Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament besteht aus 626 Mitgliedern aus allen Mitgliedsstaaten, die die wichtigsten europaweiten politischen Parteien vertreten. Alle Mitglieder werden direkt von Bürgern gewählt.
Zu den Aufgaben des Europäischen Parlamentes gehört die gesetzgebende Gewalt (zusammen mit dem Rat der EU), demokratische Kontrolle, und die Haushaltsbefugnis (zusammen mit dem Rat der EU).
Rat der Europäischen Union
Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsgremium der EU. Er vertritt die Mitgliedstaaten, und an seinen Tagungen nimmt je ein Minister aus den nationalen Regierungen der EU-Staaten teil.
Der Rat hat sechs zentrale Aufgaben:
- Verabschiedung von Rechtsvorschriften. - Abstimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten. - Abschließung internationaler Übereinkünfte zwischen der EU und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen - Genehmigung des EU-Haushaltsplans (zusammen mit dem Europäischen Parlament)
Die Europäische Kommission
Die Kommission vertritt und wahrt die Interessen der gesamten EU auf internationaler Ebene. Sie schlägt dem Parlament und dem Rat Rechtsvorschriften vor und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Parlaments und des Rates verantwortlich.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft sorgt dafür, dass die Rechtsvorschriften der EU, einschließlich aller Verträge, in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Der Gerichtshof ist befugt, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, Organen der EU, Unternehmen und Privatpersonen zu entscheiden und wendet sich an den Menschenrechtsgerichthof für Falle von Menschenrechtsverletzungen.
Der Europäische Rechnungshof
Der Rechnungshof prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben der EU und kontrolliert die Ausführung des Haushaltsplans.
Die wichtigsten Menschenrechtsverträge
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Der erste Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entstand im Juni 1999 mit dem Ziel, alle Bürgerrechte, einschließlich der Rechte der Menschenrechtskonvention und der Sozialcharta (beides Verträge des Europarates) in einem Dokument zusammenzufassen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedsstaaten hat die Charta bisher noch keine Rechtsverbindlichkeit erlangt.
Die Präambel der Charta betont das Ziel, „den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.” Diese Grundrechte sind in sechs Kapitel unterteilt:
Würde des Menschen Freiheiten Gleichheit Solidarität Bürgerrechte Justizielle Rechte.
Fürsprache, Informations- und Schulungsmaterialen
Für Befürworter
Menschenrechte und du: Ein Leitfaden für Staaten der ehemaligen Sowjetunion und Mitteleuropa (von Frederick Quinn, OSZE/ODHIR) Dieser Leitfaden wurde für an Menschenrechten interessierte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Rechtsanwälte, Nichtregierungsorganisationen, Jurastudenten und den Medien entworfen. Er enthält Anleitungen zur Einreichung einer Beschwerde an eine internationale Organisation.
Menschrechtsnachschlagewerk (von T.R.G. Van Banning, Niederländisches Außenministerium) Dieses umfangreiche Handbuch behandelt europäische Menschenrechtsschutzmechanismen (EU, OSZE, Europarat) sowie ein Namensverzeichnis von Menschenrechtsorganisationen.
Das Recht auf Achtung des Privat –und Familienlebens: Ein Handbuch über die Durchführung von Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (von Ursula Kilkelly, Europarat) Dies ist ein praktisches Handbuch mit Information über Auslegung und Durchführung des 8. Artikels der Menschenrechtskonvention. (Artikel 8 besagt, „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.”)
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit: Ein Handbuch über die Durchführung des 5. Artikels der Menschenrechtskonvention (von Monica Macovei, Europarat) Ein praktischer Leitfaden über Auslegung und Durchführung des Rechtes auf Freiheit und Sicherheit des Menschenrechtsgerichthofes (Artikel 5 der Menschenrechtskonvention), besonders hilfreich für Richter und Juristen.
Das Recht auf ein faires Verfahren: Ein Handbuch über die Durchführung des 6. Artikels der Menschenrechtskonvention (Nuala Mole und Catharina Harby, Europarat) Ein praktischer Leitfaden über Auslegung und Durchführung des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren des Menschenrechtsgerichthofes (Artikel 6 der Menschenrechtskonvention), besonders hilfreich für Richter und Juristen.
Schulungsmaterialen für Anwälte und Nichteregierungsorganisationen für die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte and Rechte von Geistigzurückgebliebenen oder Menschen mit Entwicklungsstörungen (Zentrum für die Befürwortung geistig Behinderter) Diese Materialen wurden für Anwälte und Nichteregierungsorganisationen entworfen, die an Schulungsseminaren des Zentrums für die Befürwortung geistig Behinderter teilgenommen haben. Diese Materialen sollen einen Einblick verschaffen in die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte and Rechte von Geistigzurückgebliebenen in Mittel- und Osteuropa.
Für Lehrer
Leitfaden zur Menschenrechtsmethodik (von Jana Kviecinska, Milan Simecka Stiftung) Dieses Methodikhandbuch ergänzt das Menschenrechtsalbum des Europarates, welches mit Hilfe von Abbildungen die Menschenrechtskonvention erläutert. Das Handbuch entstand durch das Projekt „Menschenrechte in der Schule” geleitet von der Simecka Stiftung in der Slowakei. Es enthält Stundenpläne zur Menschenrechtskonvention und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und ist für Lehrer von großem Nutzen.
Menschenrechtserziehung: Ein Quellenverzeichnis für Dokumente des Europarates (Europarat) Dieses Verzeichnis enthält alle Veröffentlichungen über Menschenrechte und Menschenrechtserziehung der Jahre 1985 bis 1995.
Interkulturelle Erziehung: Ein Quellenverzeichnis für Dokumente des Europarates (Europarat) Dieses mit Vermerkungen versehene Quellenverzeichnis enthält Veröffentlichen des Europarates über zwischenkulturelle Erziehung (bedeutende Konventionen und Erklärungen zum Schutz von Minderheiten).
Unterrichtsleitfaden zur Europäischen Menschenrechtskonvention (World Association for the School as an Instrument of Peace-EIP) Dieser Leitfaden wurde entwickelt, um Lehrern in Bosnien-Herzegowina bei der Menschenrechtserziehung zu unterstützen. Der Leitfaden enthalt Information zu Menschenrechtsschutzmechanismen sowie Lehrpläne für Unterrichtsstunden.
Die Europäische Menschenrechtskonvention - Einstiegshilfen für den Unterricht (von Mark Taylor, Europarat) Dieses Handbuch bietet Ansatzpunkte und Anleitungen zu interaktiven Aktivitäten zur Einführung von Menschenrechtserziehung im Klassenraum mit Schülern zwischen 14 und 18 Jahren. In Form eines Orders enthält dieses Schulungsmaterial 5 wesentliche Informationsblätter über die Menschenrechtskonvention und den Europarat, sowie 10 Blätter mit Anleitungen zur Aktivitäten, die den Zusammenhang zwischen Menschenrechten und dem alltäglichen Leben von Schülern darstellen sollen.
Für Gesetzeshüter und Strafverfolger
Die Polizei und Menschenrechte - Eine europäische Einleitung: eine Hinweisbroschüre (von Mark Taylor, Europarat) Diese 40zig-seitige Broschüre für Polizeibeamten weist auf das Fehlen von Menschenrechtserziehung von Polizeibeamten hin und dient als kurzes Nachschlagewerk.
Weitere Ressourcen
Lehrkurse über das Europäische Menschenrechtssystem
Menschenrechtsorganisationen in Mittel –und Osteuropa
Menschenrechtsorganisationen in Westeuropa
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