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Einführung
Folter ist eine ernste Verletzung von Menschenrechten und ist von internationalem Recht strengstens verboten. Da die Anwendung von Folter auf das Herz von bürgerlicher und politischer Freiheit zielt, war dies eines der ersten Probleme denen sich die Vereinten Nationen in der Entwicklung eines Menschenrechtsstandards, angenommen haben. Eine der frühesten Handlungen war die Abschaffung der Prügelstrafe in den Kolonialterritorien im Jahre 1949. Internationales Recht verbietet Folter und andere Formen von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, welche unter keinen Umständen akzeptiert werden können.
Trotz des strikten Verbotes, wird Folter weiterhin in der Mehrzahl der Länder der Welt angewandt. Ein Report von Amnesty International im Jahre 2001 brachte die Anwendung von Folter von 140 Ländern zwischen 1997 und 2001 ans Licht und stellte heraus, dass jedes Jahr tausende von Tätern schlugen, vergewaltigten und versetzten anderen Menschen Stromschläge bis zum Tod.
Was ist Folter?
In dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wird Folter folgendermaßen definiert:
„jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden." (Artikel 1)
Definitionen von Folter variieren ein wenig zwischen verschiedenen internationalen Abkommen aber decken meistens jede Handlung ab, die:
- große Schmerzen oder Leiden zufügt; - einer anderen Person vorsätzlich zugefügt wird; - mit dem Ziel Aussagen oder Geständnisse zu erlangen, um eine Tat, welche das Opfer oder eine dritte Person (angeblich) begangen hat oder haben soll, zu sanktionieren, oder um das Opfer oder eine dritte Person einzuschüchtern oder zu nötigen, oder welche aus dem Grund der Diskriminierung irgendeiner Art begangen wird; und - auf Veranlassung einer oder mit der Einwilligung oder der billigenden Inkaufnahme eines Träger eines öffentlichen Amtes oder einer anderen Person in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit geschieht.
Der Begriff „Folter“ beinhaltet eine Vielfalt an Methoden, einschließlich starke Schläge, Elektroschocks, sexueller Missbrauch und Vergewaltigung, verlängerte Einzelhaft, harte Zwangsarbeit, Methoden die Ertrinken oder Ersticken simulieren jedoch nicht vollenden, Verstümmelung und verlängerte Perioden des Aufhängens.
Auch wenn keine erschöpfende Auflistung verbotener Tätigkeiten existiert, stellt internationales Recht klar, dass Folter „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ ist. Zusätzlich zu den Arten der starken Schmerzen und Leiden, die oben genannt wurden beinhaltet Folter also auch den Zwang mit ausgestreckten Gliedern für Stunden an einer Wand zu stehen, hellem Licht ausgesetzt zu sein oder einer Person die Augen zu verbinden; kontinuierlichem Lärm, Schlaf-/Essens-/Flüssigkeitsentzug sowie dem Zwang des konstanten Stehens/Kriechens oder gewalttätigen Schüttelns ausgesetzt zu sein.
Weiterhin ist Folter nicht auf Handlungen begrenzt, die physische Schmerzen oder Verletzungen verursachen, sondern umfasst auch Handlungen die seelische Leiden, wie Drohungen gegen die Familie oder Nahestehende beinhalten.
Bezüglich von Regierungen ausgehender wissenschaftlicher Versuche an Menschen ohne das unterrichtete Einverständnis des Opfers beinhaltet das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe keine expliziten Vorschriften, wobei die früheren Bestimmungen gegen Folter - der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 7 festlegt, dass „niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden [darf].“ Die Experimente an Menschen, welche von den Nazis während des Zweiten Weltkrieges durchgeführt wurden, würden unter diese Kategorie fallen.
Ob die Definition von Folter auch justizielle körperliche Strafen (z.B. Amputationen, Brandmarkung und vielfältige Formen von Züchtigung, z.B. Auspeitschen und Schläge mit Stöcken) oder die Todesstrafe beinhalten ist umstritten. Artikel 1 des Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe auch Anti-Folter-Abkommen/Abkommen gegen Folter genannt, umfasst keine „Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind“. Einige Staaten haben diese Vorschrift dazu benutzt legal autorisierte Strafen, die körperliche Verletzungen beinhalten als keinen Fall der Folter zu sehen. Weiterhin wird argumentiert, dass der Wortlaut selbst die Anwendung von Todesstrafe und körperlichen Strafen legitimiert. Gegner bestreiten dies auf Grundlage des Argumentes, dass die Vorschriften anderen internationalen Abkommen, die das Recht auf Leben und die Sicherheit einer Person schützen, nicht schaden sollen. In einigen Fällen haben internationale und regionale Institutionen befunden, dass bestimmte Formen der körperlichen Strafen zu Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu zählen sind.
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Auf dem Spiel stehende Rechte
Internationale und regionale Menschenrechte schützen einer Anzahl an Schlüsselrechten, die sich mit Folter und unmenschlicher order erniedrigender Bestrafung befassen. Diese schließen mit ein:
(a) Das Recht vor Folter geschützt zu werden
Die Verantwortlichkeit des Staates für Folter, die von Agenten des Staates (Polizisten, Soldaten, Gefängniswärtern etc.) begangen wird ist unter internationalem Recht klar. Einige meinen, dass der Staat auch für Folter, die von privaten Personen („Nicht-staatliche Akteure“) in der Form von rassistischen Angriffen oder häuslicher Gewalt verantwortlich sein kann z.B. wenn der Staat nicht genug vor solchen Missbräuchen schützt.
Jeder Staat muss effektive Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, und judizielle Handlungen unternehmen, um Folter in staatlichem Territorium vorzubeugen. Folterungshandlungen müssen Straftaten unter dem jeweiligen Strafrecht darstellen und Es besteht keine Rechtfertigungsmöglichkeit der Folter in bestimmten Situationen, z.B. während eines Krieges, innerer politischer Unsicherheit oder anderen öffentlichen Notfällen. Auch die Befolgung eines Befehls von Autoritäten vermag eine Folterungshandlung nicht zu rechtfertigen (UN Übereinkommen gegen Folter Art. 2 und 4).
(b) Die Pflicht Folterer zu verfolgen
Jede Regierung ist für die Verfolgung von Tätern unter dem internationalen strafrechtlichen Verfolgungssystem, welches für Folter gilt, verantwortlich. Das Prinzip der Universellen Gerichtsbarkeit verpflichtet alle Länder in denen sich Verdächtige der Folter aufhalten diese entweder in das Land, wessen Regierung am direktesten betroffen ist (das Land in welchem die angeblich Folter verübt wurde oder das Land, in welchem die angeblichen Opfer der Folter die Staatsbürgerschaft halten), auszuweisen oder selber die Verfolgung einzuleiten. (UN Übereinkommen gegen Folter Art 5,6,8)
Unglücklicherweise sind erfolgreiche Strafverfolgungen von Foltertaten selten. In einigem Fällen fehlt der politische Wille, die Medienaufmerksamkeit oder die öffentliche Überprüfung.
Regierungen wurden für die Unterordnung der Verfolgungspflicht unter das politische Eigeninteresse kritisiert.
Zusätzlich dazu bestehen häufig rechtliche Hindernisse:
- Echte Universelle Gerichtsbarkeit und Durchsetzung könnte sich als problematisch erweisen, da Länder internationales Recht auf verschiedene Arten in nationales Recht integrieren, welches als Ergebnis verschiedene Definitionen und Strafen nach nationalen Gesetzen nach sich zieht. (Folter könnte zum Beispiel kein spezifischer Straftatbestand im nationalen Recht sein oder der Straftatbestand ist zu eng definiert.)
- Andere Gesetze könnten die Ausübung der Folter unterstützen wie z.B. die Isolationshaft (Haftart ohne Zugriff auf einen Anwalt, Ärzte, Freunde oder Verwandte) oder Gesetze die die gerichtliche Verwertung von unter Folter gewonnenen Aussagen zulassen.
- Nationale Amnestiebestimmung könnten Täter schützen
- Die Beweisgewinnung könnte sich schwierig darstellen. Folterer können ihre Identität verdecken oder Methoden wählen, die wenige physische Spuren hinterlassen. Beweise können manipuliert oder vernichtet werden. Falsche Berichte können geschrieben werden. Schweigekodices können Aussagen von Mitarbeitern/Kollegen verhindern. Zeugen können eingeschüchtert und mit Gewalt oder rechtlicher Rache bedroht werden.
- Systeme der Beweisfindung, Verfolgung und Verurteilung können fehlerhaft, ineffizient oder korrupt sein.
(c) Das Recht nicht ausgewiesen, abgeschoben oder in einen anderen Staat überführt zu werden, in welchem dem Ausgewiesenen Gefahr droht
„Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben („refoulement“) oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.“ (Art 3 Übereinkommen gegen Folter)
Dieser Artikel sichert einer Person, der in einem Land die Gefahr der Folter droht, ein unbedingtes Recht zu nicht in dieses Land abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert zu werden. Abschiebung ist unter allen Umständen unbedingt verboten, wenn wesentliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Folter besteht. Dies wird bestimmt, indem alle maßgeblichen Erwägungen berücksichtigt werden, einschließlich der Tatsache, dass „in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.“
Dies stellt eine stärkere Vorschrift gegen refoulement dar, als in anderen Instrumenten z.B. das 1951 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in welcher der Schutz vor refoulement dadurch bedingt ist, dass die zugrunde liegende Verfolgung auf Grundlage von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Meinung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe stattfindet. Vergangene Handlungen z.B. die Beteiligung in einer kriminellen Aktivität kann eine Grundlage für Disqualifikation unter der Flüchtlingskonvention, nicht aber unter dem Übereinkommen gegen Folter, darstellen.
(d) Recht eines Opfers auf Entschädigung und gerechte Wiedergutmachung, einschließlich Rehabilitation und das Recht des Opfers eine Beschwerde einzureichen, die unparteiisch untersucht werden muss und der Schutz vor der Rache nachdem Einreichen einer Beschwerde
Es gibt fünf Arten der Wiedergutmachung: finanzielle Kompensation, medizinische Versorgung und Rehabilitation, Entschädigung (der Versuch das Opfer in seine vorherige Situation zu versetzen), Garantien der Nichtwiederholung und Formen der Befriedigung, wie die Wiederherstellung der Würde und des Ansehens und eine öffentliche Anerkennung der erlittenen Schmerzen (Übereinkommen gegen Folter Artikel 13, 14)
Hilfsagenturen mit Schlüsselrollen
Der freiwillige Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter. Der freiwillige Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter bietet humanitäre, rechtliche und finanzielle Hilfe für Opfer der Folter und ihre Familien. Der Fonds hängt vollkommen von freiwilligen Spenden ab und wird vom UN Generalsekretär unter Zuhilfenahme des Überwachungsausschusses, welcher auf einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern mit reichem Erfahrungsschatz auf dem Gebiet der Menschenrechte, verwaltet Das meiste Geld wird für Finanzierung und Rehabilitation ausgegeben, die restlichen Finanzen werden in Trainingsprojekte um medizinische Spezialisten zu fördern investiert.
Viele andere internationale und nationale Organisationen sind im Kampf gegen Folter und in der Hilfeleistung für Opfer involviert. Verlinkungen zu einigen Organisationen finden sich in der Sektion Andere Ressourcen.
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Internationale und Regionale Instrumente des Schutzes und der Förderung
Internationale rechtliche Instrumente haben die Form von Abkommen (oder auch Konvention, Protokoll, Übereinkommen), welches bindend für die übereinkommenden Staaten sein kann. Wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind, wird der Text des Abkommens als authentisch und definitiv erklärt und von den Abgeordneten der jeweiligen Staaten unterzeichnet. Es gibt verschiedene Wege auf denen ein Staat das Einverständnis einer rechtlichen Bindung durch ein Abkommen erklären kann. Der übliche Weg ist die „Ratifizierung“ oder der „Beitritt“.
Ein neues Abkommen wird von den Staaten, die es verhandelt haben, ratifiziert. Ein Staat der an den Verhandlungen nicht teilgenommen hat, kann, zu einem späteren Zeitpunkt dem Abkommen beitreten. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn eine festgelegte Anzahl von Staaten es ratifiziert haben oder diesem beigetreten sind.
Wenn ein Staat ein Abkommen ratifiziert oder einem solchen beitritt, kann dieser Einschränkungen bezüglich einzelner Artikel im Abkommen erklären, es sei denn diese Erklärung ist im Abkommen ausgeschlossen. Einschränkungen können normalerweise jederzeit zurückgenommen werden. In einigen Ländern, nehmen internationale Abkommen einen höheren Rang als nationales Recht ein. In anderen Ländern ist ein Gesetz nötig, um dem Abkommen (auch wenn es ratifiziert oder ihm beigetreten worden ist) den Rang von nationalem Recht zu verleihen. So gut wie alle Staaten, die ein Abkommen ratifiziert haben oder einem solchen beigetreten sind, müssen Verordnungen erlassen, bestehende Gesetze ändern oder neue Gesetze erlassen, um dem Abkommen die volle Gültigkeit im nationalen Territorium zu geben.
Rechtlich bindende Abkommen können benutzt werden, um Regierungen zur Befolgung von Vorschriften zu zwingen, die für den Schutz vor Folter und unmenschlicher, erniedrigender Behandlung relevant sind. Nicht bindende Instrumente, wie Deklarationen und Resolutionen können in relevanten Situationen benutzt werden, um Regierungen (zumindest solche, die auf ihr internationales Image bedacht sind) durch Veröffentlichung in Verlegenheit zu bringen.
Die folgenden internationalen und regionalen Abkommen und Erklärungen bestimmen Standards für das Menschenrecht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung:
Vereinte Nationen
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) (Art 5) Dieses Grunddokument der UN Menschenrechte versichert folgendes: „niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
Einige Vorschriften der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden zu Teilen von internationalem Gewohnheitsrecht, was bedeutet, dass sie für alle Staaten bindend sind, auch wenn ein Staat kein Mitglied eines spezifischen allgemeinen oder nationalen Instrumentes ist. Folter ist folglich von internationalem Gewohnheitsrecht verboten, ob es auf einer weiten und systematischen Grundlage und folglich als Straftat gegen die Menschheit oder nur gegen einen Einzelnen verübt wird. Das Verbot der Folter ist also eine Verpflichtung für die gesamte internationale Gemeinschaft und alle Staaten haben das Recht dieses durch die Ausübung der Universellen Gerichtsbarkeit gegen Verdächtige in ihrem Territorium durchzusetzen.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) (Art. 7) Dieser Pakt, auch als ICCPR bekannt, wurde im Dezember 1966 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen akzeptiert und trat 1976 in Kraft. Es arbeitet die Prinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus. Folter ist unter Art. 7 verboten, welcher besagt, dass „niemand […] der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden [darf]. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“ Diese Vorschrift kann selbst in Notfällen nicht eingeschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden.
Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1975) Diese Erklärung wurde in der Generalversammlung im Dezember 1975 akzeptiert und enthält 12 Artikel und eine Definition von Folter.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) Dies ist das Hauptabkommen der UN mit dem Thema Folter. Es wurde von der Generalversammlung akzeptiert und trat im Juni 1987 in Kraft. Es enthält 33 Artikel, die auf dem Spiel stehende Rechte und die Durchsetzungsmechanismen enthalten.
Dieses Übereinkommen rief das Komitee gegen Folter unter Art. 17 ins Leben. Das Komitee besteht auf zehn Experten, die jeweils für vier Jahre gewählt werden. Das Komitee überwacht periodische Berichte von Mitgliedsstaaten des Übereinkommens. Es ist befähigt die UN Agenturen, regionale und Nichtregierungsorgane einzuladen um Informationen zu unterbreiten.
Unter Art. 20 hat das Komitee die Befähigung Staatsbesuche zu initiieren, wenn die Zustimmung des betreffenden Staates geholt wird. Alle Vorgänge sind vertraulich und alle Handlungen werden in Kooperation mit dem betreffenden Staate ausgeführt. Das Übereinkommen erlaubt Individualbeschwerden an das Komitee nach Art 22 unter der Bedingung, dass nationale Rechtswege erschöpft wurden. Dies war eine wichtige Entwicklung im internationalen Recht zu der Zeit, da einer Person das Recht gegeben wurde sich bei einem internationalen Körper über seine Regierung zu beschweren. Allerdings ist die Anwendbarkeit dieses Artikels davon abhängig, dass die Regierung eine Erklärung abgibt, dass diese Vorschrift akzeptiert wird. Bis zum heutigen Datum gab nur eine Minderheit eine solche Erklärung ab, so dass die meisten Personen keinen Zugriff auf diesen zusätzlichen Rechtsweg haben.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2002) Unter Art. 2 ruft das Fakultativprotokoll ein Expertenorgan, ein Unterkomitee zum Schutz vor Folter und anderen Arten der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe des Komitee gegen Folter ins Leben, um die Inspektionsbesuche zu Haftanstalten auszuführen und um vertrauliche Berichte zu den zuständigen Behörden zu schicken, wie vor Folter und Misshandlung geschützt werden kann. Außerdem verpflichtet das Protokoll die Mitgliedsstaaten zur Erschaffung nationaler Körperschaften, die ähnliche Kontrollen in Haftanstalten durchführen.
Sonderberichterstatter für Folter Der Sonderberichterstatter für Folter sammelt Informationen über gesetzgeberische und administrative Handlungen von Regierungen, beantwortet Anliegen, die durch eine „Urgent Action“ (Dringende Handlung) Prozedur geäußert wurden, unternimmt Konsultationen und Staatsbesuche und erstattet der Menschenrechtsrat Bericht.
Das Mandat des Unterkomitees erstreckt sich auf alle Mitglieds- und Beobachterstaaten der Vereinten Nationen und nicht nur auf die Parteien des Übereinkommens gegen Folter.
Der Sonderberichterstatter erhält von Organisationen und von Individuen Informationen bezüglich Rechtsverletzungen. Der Sonderberichterstatter kann einen dringenden Appell ausstellen, um unmittelbar bevorstehende Verletzungen zu verhindern. Spezifische Anschuldigungen werden vom Sonderberichterstatter direkt an die betroffene Regierung herangetragen. Probleme entstanden mit der Weiterbearbeitung und manche Regierungen haben es versäumt auf die Probleme, die durch den Sonderberichterstatter an sie herangetragen wurden, einzugehen. Tiefergehende Probleme, so wie wiederholte Berichte von Verstößen und Nichtbestrafung von Menschenrechtsverletzungen durch nationale Gesetze sind in den Berichten des Sonderberichterstatters enthalten. Der Sonderberichterstatter führt außerdem Staatsbesuche aus, um Informationen aus erster Hand zu erhalten.
Grundsätze ärztlicher Ethik im Zusammenhand mit der Rolle von medizinischem Personal, insbesondere von Ärzten, beim Schutz von Strafgefangenen und Inhaftierten vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1982) Diese Prinzipien, von der Generalversammlung im Dezember 1982 akzeptiert, verpflichten medizinisches Personal zum Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Häftlinge und verbieten aktive oder passive Beteiligung in Folterhandlungen oder unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe.
Ein Anzahl von UN Abkommen beinhalten die Rechte von spezifischen Gruppen und verbieten explizit oder implizit die Folter und unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung. Solche Bedenken wurden folglich auch in den Organen thematisiert, die die Implementierung der Abkommen vorsahen:
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) (Art 37) Artikel 37 des UN Übereinkommens über die Rechte des Kindes legt fest, dass „kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird“. Verletzungen wurden im UN Komitee über die Rechte des Kindes registriert.
Zusätzlich zu Kindern sind Frauen besonders verletzlich durch Formen von sexueller Folter, einschließlich Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Gewalt. Beschwerden wurden vor dem Komitee für die Abschaffung der Diskriminierung von Frauen, also Verletzungen des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Eine Erklärung über die Abschaffung der Gewalt gegen Frauen, wurde im Dezember 1993 akzeptiert und sagt explizit aus, dass Frauen das Recht haben nicht der Folter oder anderer Formen von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Art 3h).
Folter kann außerdem in diskriminierender Art benutzt werden und auf spezifische Rassen abzielen. In solchen Umständen verletzt die Behandlung das Internationale Übereinkommen für die Abschaffung aller Arten von Rassendiskriminierung und dies kann über das Komitee für die Eliminierung von Rassendiskriminierung erhoben werden, welches die Implementierung des Übereinkommens überwacht.
Das Problem der Folter ist oftmals eng mit anderen Menschenrechtsproblematiken verwoben, wie zum Beispiel Internierung, willkürliche Verhaftung und erzwungenes Verschwinden. Das Auftreten solcher Menschenrechtsverletzungen kann Folter wahrscheinlicher machen. Abkommen die sich mit diesen Problemen befassen, sind also auch relevant, wenn es um Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung geht.
Eine Anzahl spezifischer Kodifikationen wurde für diese Problematiken entwickelt, um die allgemeinen Vorschriften internationalen Rechts zu unterfüttern. Die UN Standard-Minimal-Regeln für die Behandlung von Gefangenen wurden vom ersten Kongress über die Prävention von Verbrechen und Behandlung von Tätern im Jahre 1955 akzeptiert. In dieser Kodifikation sind allgemeine, allerdings keine detaillierten Prinzipien enthalten. Regel 31 setzt fest, dass körperliche Züchtigung, Bestrafung durch Platzierung in einer dunklen Zelle und alle grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen absolut verboten sind. Ein Katalog mit Verhaltensregeln für Strafverfolgungsbeamte wurde von der Generalversammlung im Dezember 1979 akzeptiert und verbietet Folter. Eine Erklärung zum Schutz aller Personen vor erzwungenem Verschwinden wurde von der Generalversammlung im Dezember 1992 beschlossen. Es ruft andere Abkommen an und wiederholt, im ersten Artikel, das Recht des Schutzes vor Folter.
Rom Statut des Internationalen Strafgerichtshof (1998) (Art 7,8) Das Rom Statut verbietet Folter unter verschiedenen Vorschriften und etabliert somit die Zuständigkeit des Internationalem Strafgerichtshof. Wenn Folter, ( „dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind“ Art 7e) „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird“ (Art. 7), so ist es ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (Art. 7). Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche“ (Art 8.2.a.ii) sind „Kriegsverbrechen“ (Art. 8)
Internationales Humanitärrecht
Das Recht auf Freiheit vor Folter ist absolut und besteht auch in Kriegszeiten, da die 1942 Genfer Konvention ebenfalls die Folter verbietet. Es besteht eine Schutzpflicht für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von Zivilisten, anderen Nichtkämpfern, einschließlich Soldaten, die gefangen genommen wurden, als sie sich ergaben. Folter von solcherlei geschützten Personen ist absolut verboten. Der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen z.B. bannt „Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung“ sowie „Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung“.
Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) (Art 31) Die Anwendung von Gewalt um Informationen zu erhalten ist in Art 31 der vierten Genfer Konvention verboten, in welchem es heißt: „Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.“
Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen (1949) (Art 12, 14. 17, 130) Vorschriften in der dritten Genfer Konvention besagen, dass Kriegsgefangene „unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre“ haben (Art. 14) und „müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.“ (Art. 13). Art. 17 besagt, dass „Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte […] die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt [werden dürfen], noch darf irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.“ Folter oder unmenschliche Behandlung von Kriegsgefangenen ist eine schwere Verletzung der Konvention (Art. 130).
Einige Elemente von internationalem Humanitärrecht sind internationales Gewohnheitsrecht geworden. Dies heißt, dass alle Gefangenen in Kriegszeiten von bestimmten minimalen Sicherungen beschützt werden, egal welchen Status sie haben.
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (1977) (Art 75) Art 75 (Grundlegende Garantien) des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen, wird anerkannt als Niederlegung internationalen Gewohnheitsrechts, sagt aus, dass „Folter[handlungen] jeder Art, gleichwohl ob körperlich oder seelisch“ gegen alle „Personen, die nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung genießen“ „sind und bleiben jederzeit und überall verboten, gleichviel ob sie durch zivile Bedienstete oder durch Militärpersonen begangen werden“. „Grausame Behandlung und Folter“ von Gefangenen ist auch unter dem gemeinsamen Artikel 3 verboten, welcher ein Indiz für internationales Gewohnheitsrecht darstellt.
Afrikanische Union (vormals Organisation der Afrikanischen Einheit OAU)
Afrikanische Charta der Menschen- und Völkerrechte (1949) Dies ist das afrikanische Menschenrechtsinstrument, welches folgendes festlegt: „Jedermann hat Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit. Jede Form der Ausbeutung, Folter, grausamen und unmenschlichen Behandlung ist verboten.“ (Art 5)
Europarat
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1949) (Art 3) Dieses Abkommen, auch bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), legt fest, dass „niemand […] der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden [darf].“ Dies ist nach Art. 15.2 ein unabänderliches Recht, was bedeutet, dass Staaten dieses Recht auch in Notfällen nicht einschränken dürfen.
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) Die Vorschriften gegen Folter in der EMRK wurden durch dieses Abkommen, welches im Februar 1989 in Kraft trat, gestärkt. Das Übereinkommen kreierte ein Europäisches Kommitee zur Verhütung der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (CPT) um unbeschränkte Staatsbesuche zu Haftanstalten zu machen. Dem Komitee sind private Gespräche mit zu Interviewenden gestattet und öffentliche Bekanntmachung kein Verweigerung der Kooperation durch den Staat. Die Protokolle 1 und 2 des Übereinkommens arbeiten die Mitgliedschaftsbedingungen für dieses Komitee aus.
Das CPT überwacht das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter. Es setzt sich aus unabhängigen, unparteiischen Experten zusammen, die alle vier Jahre neugewählt werden. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. Jeweils ein Mitglied pro Unterzeichnerstaat dient im Komitee. Nach dem Leitspruch des Komitees „prüft [es] durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken“. Die CPT Besuche werden von Delegationen von zwei oder mehr Mitgliedern zu Haftanstalten, so wie Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Anstalten, Altersheime gemacht, wo dass die Behandlung der sich dort Aufhaltenden überwacht wird.
Das Komitee kann unangemeldete Besuche zu Haftanstalten machen. In diesem Fall, muss das Komitee vorher dem Land und der Einrichtung Bescheid geben, kann aber unmittelbar dann die Untersuchung beginnen. In jeder Einrichtung wird dem Komitee freier Zutritt, Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit des Interviews mit den sich dort Aufhaltenden sowie anderen, die relevante Informationen zusteuern könnten, wie z.B. Nichtregierungsorganisationen, die mit Menschenrechte zu tun haben. Das CPT schreibt einen Bericht über die jeweilig besuchten Länder. In den Berichten macht das CPT Vorschläge um eine Verhütung von Folter und schlechter Behandlung sicherzustellen. Regierungen müssen sich auf diese Berichte hin melden. In seltenen Fällen veröffentlicht das CPT einen Bericht, wenn das Land die Vorschläge nicht integriert. Jedoch werden Vorschläge meistens vertraulich gehalten.
Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)
Amerikanische Menschenrechtskonvention (1978) (Art. 5) Die Amerikanische Konvention legt folgendes fest: „Niemand soll Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein. Jedermann der in seiner Freiheit eingeschränkt wird, ist mit Respekt für die ihm eigene Würde zu behandeln“ (Art.5.2)
Inter-Amerikanische Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter (1985) Dieses Abkommen trat im Februar 1987 in Kraft. Es arbeitet die Obligationen der Staaten bezüglich Folter aus und enthält Detailvorschriften, ähnlich wie in der UN Konvention gegen Folter.
Nationale Hilfeleistungs-, Schutz- und Dienstleistungsbehörden
Staaten die in internationalen Abkommen Parteien sind, müssen diese in nationales recht umsetzen. Viele Staaten scheitern an der Umsetzung der ratifizierten internationalen Menschenrechtsabkommen bezüglich der Verhütung von Folter.
Artikel des UN Übereinkommen gegen Folter, die von Staaten nicht umgesetzt wurden schließen folgende Artikel ein:
- Art. 4, der sicherstellt, dass Folterhandlungen strafrechtlich sanktioniert sind - Art 14, der sicherstellt, dass spezielle Opfer von Folter faire Wiedergutmachung und angemessene Entschädigung erhalten - Art 10, welcher vernünftige Erziehung und Fortbildung bezüglich des Folterverbotes für Strafvollzugsbeamte, ärztliches Personal und andere Personen, die in der Überwachung und Haft einer Person involviert sind sicherstellt. - Art 2.1, welcher jeden Staat verpflichtet effektive Gesetzgebung, Verwaltung, judizielle oder andere Handlungen zu unternehmen, um Folterhandlungen in jeglichem Territorium unter der staatlichen Gerichtsbarkeit vorzubeugen. Auch wenn diese Vorschrift sehr allgemein ist, hat die UN eine detaillierte Liste von erforderlichen Handlungen bereitgestellt. Aufgeführt sind z.B. Das Recht der gefangenen auf einen Anwalt, das Recht über seine/ihre eigene/n Rechte in einer für den/die Gefangene/n verständlichen Sprache informiert zu werden, die Existenz eines Log-Buches in jeder Polizeiwache, in welches jede Handlung eingetragen wird, die während der Verwahrung einer Person unternommen werden, Verhaltensregeln für das Verhör und die Existenz von formellen oder informellen Kontrollmechanismen wie unabhängige Beschwerdeinstanzen oder Besuche der Verhafteten.
NGOs spielen eine kritische Rolle in der Überwachung wie gut sich einzelne Regierungen an die Vorschriften halten. Anwalts- und Lobbyarbeit von nationalen und internationalen NGOs können Regierungen so unter Druck setzen, dass sie die Abkommen vollständig befolgen.
Die regionalen Mechanismen unter dem Europarat sorgen für ein sehr starkes Werkzeug im Bereich der Durchsetzung der Abkommen. Trotzdem bleiben die Überwachung der Implementierung und die Berichterstattung durch NGOs und Anwälte über Verletzungen der Abkommen im Kampf der Durchsetzung des Folterverbotes sehr wichtig.
Die gelernten Lektionen bezüglich der Prävention von Folter deuten auf eine Reihe sinnvoller zukünftiger Schritte hin:
Erhöhung der Regulierung und der Überwachung von Polizeiverhalten
Dies schließt folgendes mit ein:
- Polizisten dazu zu verpflichten den Verdächtigen einer Straftat über seine Rechte zu unterrichten (z.B. das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Anwalt während eines Verhörs) Wird dies nicht befolgt, so kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der geleisteten Aussage führen. - Polizisten dazu ermutigen die Verhöre zu filmen, z.B. um zu zeigen, dass die regeln befolgt wurden - Die Zeiträume der Isolationshaft und des Polizeigewahrsams verkürzen. - Sicherstellen, dass ein Anwalt sowie eine Beamtin für weibliche Gefangene und Eltern oder unabhängige Vertreter bei Minderjährigen während des Verhörs anwesend sind.
Erhöhung der Sicherheitsgarantien während des Gewahrsams
- Das Recht des Gefangenen auf das Telefonat mit einem Anwalt, Korrespondenz mir den Medien, der Familie und anderen sowie das Recht auf Besuche zu sichern - Das Recht eines Gefangenen auf adäquaten, effektiven und bedeutsamen Zugang zu Gerichten; - Zugang zu Gefangenen durch offizielle Organe (Ombudsmann, Menschenrechtsgruppen, etc.) und Nichtregierungsorganisationen.
Zivilrechtswege nutzen. Eine Person, die gefoltert wurde oder anderen Formen von Misshandlung durch Regierungsarbeiter ausgesetzt war, kann auf Kompensation und (in manchen Ländern) Schadensersatz mit Strafcharakter klagen. In einigen Gerichtsbarkeiten ist es Opfern sogar möglich die Folterer für Handlungen in anderen Ländern zu belangen (US Alien Tort Statute)
Strafverfolgung gegen Folterer nutzen. In der Realität kann es schwierig sein Klage gegen Beamte zu erheben. Inoffizielle Codices des Schweigens unter Kollegen können die Beweiserlangung erschweren, die nötig ist, um erfolgreich zu sein.
Sicherstellen, dass hohe Regierungsautoritäten Folter verurteilen. Dies sendet eine klare Botschaft bezüglich der Inakzeptanz von Folter. Solche Botschaften sollten von Kampagnen begleitet werden, die die Öffentlichkeit über Folter informieren.
Koordination bezüglich des Teilens von Information. Regierungen und NGOs können:
- Eine internationale Datenbank von bekannten Folterern erstellen. - Kampagnen durchführen wenn bekannte Folterer auf diplomatische oder Studienmissionen geschickt werden, so dass die vom Zielland abgewiesen werden.
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Advocacy, Bildungs- und Trainingsmaterialien
Für Menschenrechtsverteidiger
Handbuch für effektive Aufklärung und Dokumentation von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen und Strafen (Geschäftsstelle des UN Hohen Kommissars für Menschenrechte) Dieses Handbuch soll als internationale Richtlinie bezüglich der Beurteilung von Personen, die Folter- und Misshandlungsanschuldigungen erheben; der Untersuchung von angeblichen Folterfällen und bezüglich der Berichterstattung von herausgefundenen Tatsachen zu der Rechtsprechung und anderen Untersuchungsorganen dienen. Die Dokumentationsmethoden in diesem Handbuch sind auch in anderem Kontext anwendbar, einschließlich Menschenrechtsuntersuchungen und Überwachung, Evaluationen bezüglich politischen Asyls, Verteidigung von Personen, die während der Folter „gestehen“ Straftaten begangen zu haben und die Beurteilung von Bedürfnissen von Folteropfern unter anderem. Das Handbuch umfasst Anhänge mit Prinzipien der effektiven Untersuchung und Dokumentation; diagnostische Tests, anatomische Zeichnungen für die Dokumentation von Folter und Misshandlung; und Richtlinien für die medizinische Evaluation von Folter und Misshandlung.
Überwachung von Haftplätzen: ein praktisches Handbuch für NGOs (Gemeinschaft für die Verhinderung von Folter und OSZE Geschäftsstelle für demokratische Institutionen und Menschenrechte) Durch Referenzpunkte und Fragen zielt dieser Führer auf Hilfeleistung für NGOs Überwachungsprogramme für Haftplätze zu starten und zu implementieren. Zusätzlich zu möglichen Besuchsmechanismen, haben nationale NGOs einige interessante Vorteile, unter denen der wichtigste die Unabhängigkeit von den Autoritäten ist. Dieser Führer spricht Probleme, wie das Erhalten von Zugangserlaubnissen, Aufbau von Besuchsprogrammen, wie auch die Methodologie der Besuche und Nachbereitung der Besuche an. Ferner listet und kommentiert der Führer internationale Standards auf die während der Besuche geachtet werden sollte, wie z.B. Standards bezüglich der Behandlung, Schutzmaßnahmen und Materialzustände.
Optionales Protokoll der UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Ein Handbuch zur Vorbeugung (IIDH/APT) Dieses Handbuch führt in das Optionale Protokoll ein und unterstreicht dabei das Bedürfnis für dieses innovative Instrument innerhalb dem Rahmen von existierenden Normen und Mechanismen. Es umfasst die Historie des Optionalen Protokolls, von seiner Konzeption über Verhandlungsprozesse zu der historischen Zustimmung der UN Generalversammlung. Ein rechtlicher Kommentar des Textes selber unterstreicht detailliert die Bedeutungen einiger Schlüsselvorschriften. Das Handbuch illustriert ferner die möglichen Auswirkungen eines Systems der regulären Überwachung von Haftanstalten, indem es zwei Hauptorgane beschreibt, die die Arbeit auf internationaler und nationaler Ebene übernehmen. Letztlich werden den wichtigsten Handlungsträgern konkrete Handlungen und spezifische Strategien bezüglich der Ratifikation und der Implementierung vorgeschlagen.
Der Folter vorbeugen: Ein Handbuch für OSZE Außendienstmitarbeiter (ODIHR) Dieses Handbuch dient als Grundreferenzwerk für OSZE Mitarbeiter, die mit Folter- oder Misshandlungsanschuldigungen konfrontiert werden oder die Zugang zu den relevanten internationalen Sicherungen, Standards und Mechanismen benötigen. Es besteht aus drei Teilen: 1. die Rolle der OSZE in der Bekämpfung von Folter und Misshandlung; 2. Die Vorbeugung von Folter und Misshandlung; 3. Überwachung, Aufklärung, Berichterstattung und andere Handlungsweisen zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung. Das Handbuch enthält auch eine nützliche Auflistung von Organisationen und anderen Ressourcen.
Das Folterberichterstattungshandbuch. Wie man Folteranschuldigungen dokumentiert und auf sie antwortet innerhalb des internationalen Systems für den Menschenrechtsschutz (Camille Giffard) Dieses Handbuch ist eine Referenz bezüglich der Handlungsmöglichkeiten bei Folter- oder Misshandlungsanschuldigungen. Es erklärt wie der Prozess der Berichterstattung und der Beschwerdeerhebung zu internationalen Organen und Mechanismen funktioniert; wie man Anschuldigungen dokumentiert; was man mit den gesammelten Informationen macht; wie man sich zwischen den einzelnen Mechanismen bezüglich der bestimmten Zielsetzungen entscheidet; und wie man Informationen so vorlegt, dass man am wahrscheinlichsten eine Antwort erhält.
Ukweli: Überwachung und Berichterstattung von Menschenrechtverletzungen in Afrika. Ein Handbuch für Gemeindeaktivisten (Amnesty International) Ukweli kombiniert die Erfahrungen von afrikanischen Menschenrechtsverteidigern um ein Schritt für Schritt Führer der Überwachung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Afrika zu bieten. Dieses praktische Handbuch wurde mit und für Menschenrechtsverteidiger geschrieben, um die Menschenrechtsarbeit auf diesem Kontinent zu verstärken und professioneller zu gestalten.
Für Ausbilder
Stoppt Folter (Amnesty International) Dieses Heft ist Teil eines Paketes von - von Amnesty produzierten – Ausbildungsmaterialien, um Lehrer und Ausbilder mit einer generischen Quelle zu versorgen, die benutzt werden kann um Unterricht vorzubereiten, der Kindern zu verstehen hilft, dass Folter eine Verletzung von Menschenrechten ist. Es wurde für 10-12jährige Kinder geschrieben, kann aber auch für andere Altersgruppen, wie vom Lehrer/Ausbilder benötigt aufgearbeitet werden.
Für rechtliche Berufe
Folterbekämpfung. Ein Handbuch für Richter und Staatsanwälte (Conor Foley, 2003) Dieses Handbuch führt die Pflichten und Verantwortungsbereiche von Richtern und Staatsanwälten bezüglich der Vorbeugung und Untersuchung von Folterhandlungen und anderen Misshandlungen auf, um sicherzustellen, dass diejenigen, die solche Handlungen begehen, bestraft werden und den Opfern Wiedergutmachung zuteil wird. Es bietet ferner praktische Ratschläge, wie Folter auf der prozessualen Ebene bekämpft werden kann.
Führer für die Jurisprudenz über Folter und Misshandlung: Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Vereinigung für die Vorbeugung von Folter) Dieser Führer beschreibt die Jurisprudenz bezüglich Folter- und Misshandlungsfällen, die vom Europäischen Gericht für Menschenrechte geführt wird. Der Führer ist als nützliches Werkzeug für Praktizierende, Menschenrechtsverteidigern und Akademikern gedacht.
Für Strafvollzugsbeamte
Menschenrechte und Gefängnisse: Ein Handbuch über Menschenrechtstraining für Strafvollzugsbeamte (Vereinte Nationen) Dieses Handbuch ist eine Komponente einer vierteiligen Veröffentlichung Menschenrechte und Gefängnisse – ein Menschenrechtstrainingspaket für Strafvollzugsbeamte. Die vier Komponenten sollen sich gegenseitig vervollständigen und zusammengenommen alle benötigten Elemente für die Durchführung von Menschenrechtstrainingsprogrammen für Strafvollzugsbeamte enthalten, wie es unter der Herangehensweise gedacht ist, die durch die Geschäftsstelle des UN Hohen Kommissars für Menschenrechte entwickelt wurde. Dieses Handbuch (der erste Teil des Pakets) enthält detaillierte Informationen bezüglich Quellen, Systematik und Standards für Menschenrechte, in Bezug zu der Arbeit von Vollzugsbeamten, praktische Empfehlungen, Diskussionsthemen, Fallbesprechungen und Checklisten.
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Andere Ressourcen
Kurse und Trainingsmöglichkeiten in Menschenrechten
Internationaler Tag zur Unterstützung von Folteropfern (26. Juni)
Organisationen, die Folter überwachen
Organisationen die Unterstützung für Folteropfer bieten
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